Hier erklären wir euch, wie das mit der Freistellung funktioniert. Und zwar einmal zum „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“ und dann noch zum „Bildungszeitgesetz“.

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes

Eine Freistellung nach dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes steht grundsätzlich allen Beschäftigten ab 16 Jahren in Baden-Württemberg zu, wenn sie ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig sind.

Du kannst diese Freistellung für folgende Tätigkeiten beantragen:

  • Für Maßnahmen der Jugenderholung (z.B., wenn ihr in einem Zeltlager mitarbeitet oder in einer Ferienfreizeit Jugendliche betreut)
  • zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen, Tagungen oder Schulungsveranstaltungen, wie z.B. Juleica-Schulungen von öffentlichen und anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe
  • zur Leitung von internationalen Jugendbegegnungen (wenn diese aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes oder dem Landesjugendplan gefördert werden)
  • zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen für Übungsleiter*innen und Trainer*innen im Jugendbereich des Sports.

Die Freistellung beträgt bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr. Für Personen, die sich in Ausbildung befinden bis zu fünf Arbeitstage. Die Freistellung ist nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragbar und es besteht kein Anspruch auf Entlohnung.

Man kann für höchstens drei Veranstaltungen im Jahr eine Freistellung beantragen.

Und wie kannst du die Freistellung beantragen?

Der Antrag auf Freistellung muss von der Organisation, bei der du ehrenamtlich tätig bist, gestellt werden.

Das sind die Organisationen der Jugendarbeit, die zu folgenden Vereinigungen gehören:

  • dem Landesjugendring Baden-Württemberg
  • der Liga der freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg
  • dem Landessportverband Baden-Württemberg
  • alle vom Landesjugendamt oder der Obersten Landesjugendbehörde anerkannten Organisationen der Jugendarbeit
  • und die öffentlich- rechtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften

Mindestens einen Montag vor der Veranstaltung muss der Antrag dann bei deinem Arbeitgeber sein.

Weitere Informationen findest du in diesem Flyer oder unter https://jugendarbeitsnetz.de/recht (hier ganz nach unten scrollen und unter „Freistellungsgesetz“ findest du z.B. Vorlagen für den Antrag oder einen Link zum Gesetzestext, wenn du das mal ganz genau nachlesen möchtest)

 

Bildungszeitgesetz

Im Rahmen des Bildungszeitgesetzes in Baden-Württemberg haben Beschäftigte die Möglichkeit sich zur Weiterbildung bis zu 5 Tage pro Jahr freistellen zu lassen. Für Personen in Ausbildung gelten die fünf Tage für dies gesamte Ausbildungszeit. Diese Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes!

Diese bezahlte Bildungsfreistellung kann man für

  • berufliche Weiterbildung
  • politische Weiterbildung
  • und Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten

nutzen!

Aufgepasst! Damit du die Bildungszeit für deine Qualifizierungsmaßnahmen in Anspruch nehmen kannst muss der Anbieter nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg anerkannt sein. Der Antrag auf Bildungszeit muss spätestens 8 Wochen vor Beginn der Maßnahme bei deinem Arbeitgeber sein und schriftliche Informationen zur Maßnahme und zum Anbieter enthalten.

Weitere Informationen, eine Schritt für Schritt Erklärung, eine Liste aller anerkannter Bildungsträger, sowie Merkblätter für Beschäftigte und Arbeitgeber*innen findest du hier: www.bildungszeit-bw.de