Satzung

Satzung des Kreisjugendrings Biberach e.V.

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1. LEITGEDANKEN

Junge Menschen sind aufgerufen, in verantwortungsbewusstem Handeln ihren Beitrag zur Fortentwicklung der Demokratie in unserem Land, in Europa und weltweit in Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und im Sinne internationaler Solidarität zu leisten.

Der Kreisjugendring als freiwillige Arbeitsgemeinschaft, Netzwerk und Dachorganisation von Verbänden und Initiativen der organisierten Kinder- und Jugendarbeit, versteht seine Arbeit als Interessenvertreter seiner Mitglieder. Er hält es für seine Pflicht, die Interessen junger Menschen in die politische Diskussion einzubringen und ihnen Gehör zu verschaffen.

Rasche Wandlungsprozesse und komplexe gesellschaftliche Realitäten bedingen geradezu die Notwendigkeit, jungen Menschen echte Möglichkeiten zur demokratischen Selbstorganisation zu bieten. Lern- und Experimentierfelder, die eine partnerschaftliche Beteiligung an allen sie betreffenden Fragen garantieren, müssen geschaffen werden.

Der Kreisjugendring Biberach tritt deshalb im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen als Vertreter seiner Mitgliedsorganisationen und von jungen Menschen für umfassende Beteiligungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen in allen gesellschaftlichen Bereichen ein.

Er tritt ein für die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements in unserer Gesellschaft. Er tritt ein für die Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen und das gleichberechtigte und partnerschaftliche Zusammenleben von Menschen, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Nationalität und Religion.

Der Kreisjugendring bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung.

Der Kreisjugendring ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Der Kreisjugendring, seine Mitglieder und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Kreisjugendring setzt sich aktiv ein gegen Gewalt, sei es in körperlicher, geistiger oder sexueller Form.

Im Sinne eines umfassenden jugendpolitischen Mandats gibt sich der Kreisjugendring Biberach folgende Satzung:

 

2. ALLGEMEINES

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt die Bezeichnung Kreisjugendring Biberach e.V.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen. Sitz des Vereins ist Biberach an der Riß.

§ 2 Zweck

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt also nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Mitglieder dürfen weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben

Aufgabe des Kreisjugendrings ist die jugendpolitische Interessenvertretung.

  1. Insbesondere die Interessenvertretung der in ihm zusammengeschlossenen Mitgliedsorganisationen.
  2. Die Mitgliedsorganisationen zu unterstützen, junge Menschen zu kritischem Denken und Handeln in unserer Gesellschaft zu befähigen und ihre Bemühungen zur Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche zu fördern.
  3. Darüber hinaus die Interessen von Kindern und Jugendlichen in allen sie betreffenden Bereichen gegenüber den politisch Verantwortlichen und in der Öffentlichkeit zu vertreten.
  4. Gemeinsame Vorstellungen zu politischen Fragestellungen zu entwickeln und bei der Bewältigung von daraus resultierenden Aufgaben in unserem Gemeinwesen mitzuarbeiten.
  5. Bei der Schaffung von Rahmenbedingungen mitzuwirken, die eine echte Beteiligung von jungen Menschen an politischen Entscheidungsprozessen ermöglichen.
  6. Bei der Sozialplanung, insbesondere der Jugendhilfeplanung mitzuwirken, Einrichtungen und Freiräume für junge Menschen anzuregen und auf ihre Einrichtung hinzuwirken.
  7. Er soll mit kreisüberschreitenden Arbeitsgemeinschaften, anderen Jugendringen und Einrichtungen der Jugendarbeit zusammenarbeiten, sowie mit den für die Jugendarbeit zuständigen öffentlichen Dienststellen im Kreisgebiet kooperieren.

Aufgabe des Kreisjugendrings ist die Organisation und Koordination

  1. Gemeinsame, den Bedürfnissen der Mitgliedsorganisationen bzw. junger Menschen entsprechende Aktionen und Veranstaltungen anzuregen und zu fördern und ggfs. in Ergänzung der Angebote der Mitglieder durchzuführen.
  2. Aus- und Fortbildungsprogramme zu initiieren und ggfs. in Ergänzung der Angebote der Mitglieder selbst durchzuführen.
  3. Beratung und organisatorische Hilfestellung anzubieten.
  4. Das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit von Jugendorganisationen bzw. junger Menschen zu fördern und durch Erfahrungsaustausch an der Lösung von Problemen mitzuwirken.

Aufgabe des Kreisjugendrings sind Dienstleistungen

  1. Die Arbeit der Mitgliedsorganisationen bzw. die Arbeit mit jungen Menschen ideell und personell zu unterstützen.
  2. Neue Formen der Kinder- und Jugendarbeit und Präventionsarbeit in den Vereinen und Organisationen zu fördern und anzuregen.
  3. Die dem Kreisjugendring zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel des Landkreises Biberach nach eigenen Kriterien an die Mitglieder zu verteilen.

Aufgabe des Kreisjugendrings ist die internationale Zusammenarbeit

  1. Internationale Begegnungen zu fördern, zu initiieren und ggf. selbst durchzuführen.
  2. Die Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen anderer Regionen und Staaten anzuregen und zu fördern.

 

3. MITGLIEDER

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft im Kreisjugendring Biberach ist freiwillig. Sie verpflichtet zur Mitarbeit.
  2. 2. Mitglied im Kreisjugendring können Jugendverbände, Initiativen, Arbeitsgemeinschaften und sonstige in der Jugendarbeit tätige Einrichtungen sein.
  3. Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Kreisjugendring ist die aktive Jugendarbeit und/ oder jugendpolitische Tätigkeit auf Kreisebene an mindestens zwei Orten im Landkreis. Daneben die Erfüllung mind. zwei der folgenden Punkte:
  4. a) mindestens 50 Mitglieder im Alter von 6 – 26 Jahren;
  5. b) Nachweis einer mindestens einjährigen Jugendarbeit;
  6. c) Nachweis einer Mitgliederordnung;
  7. d) Nachweis von gemeinnütziger Tätigkeit.
  8. Stadt- und Ortsjugendringe mit ihren Untergliederungen, die öffentlich anerkannt sein müssen, bilden eine Arbeitsgemeinschaft.
  9. Die direkte Mitgliedschaft der parteipolitischen Jugendorganisationen ist nicht möglich. Eine Mitgliedschaft kann nur über den Ring Politischer Jugend erfolgen.
  10. Jugendorganisationen, die Sammelverbänden auf Kreis-, Landes- oder Bundesebene angehören, können keine Einzelmitgliedschaft erwerben.
§ 5 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  1. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Vorlage der in § 4 geforderten Unterlagen und Nachweisen an den Vorstand des Kreisjugendrings zu richten. Die Aufnahme erfolgt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
  2. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich erklärt werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt bei Selbstauflösung des Mitglieds oder bei Nichterfüllen der Voraussetzungen des § 4. Die Feststellung trifft die Delegiertenversammlung.
  4. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesend stimmberechtigten Delegierten.
  5. Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied zweimal in Folge der Delegiertenversammlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder viermal in Folge entschuldigt fehlt.
  6. Im Status der ruhenden Mitgliedschaft besteht kein Stimmrecht.
  7. Ruhende Mitglieder haben kein Anrecht auf Förderung nach Richtlinien des Kreisjugendrings.
  8. Eine dreijährige ruhende Mitgliedschaft führt zum Ausschluss aus dem Kreisjugendring.
  9. Während der ruhenden Mitgliedschaft ist der Kreisjugendring aufgefordert mit dem Mitglied in Kontakt zu treten.
  10. Nach Ausschluss eines Mitgliedes kann dieses frühestens nach einem Jahr einen neuen Aufnahmeantrag stellen.

 

4. ORGANE UND ARBEITSGREMIEN

§ 6 Organe

Organe des Kreisjugendrings sind:           die Delegiertenversammlung

der Vorstand.

§ 7 Delegiertenversammlung
  1. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitglieder zusammen.

Dabei haben:

  • Verbände bis 400 Mitglieder — 1 stimmberechtigten Delegierten
  • Verbände bis 1800 Mitglieder — 2 stimmberechtigte Delegierte
  • Verbände über 1800 Mitglieder — 3 stimmberechtigte Delegierte.

Die Arbeitsgemeinschaften gemäß § 4 entsenden nach dem für Verbände gültigen Schlüssel stimmberechtigte Delegierte.

  1. Die Delegiertenversammlung muss mindestens zweimal jährlich zusammentreten und ist in der Regel öffentlich. Die*der Vorsitzende lädt spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zur Delegiertenversammlung ein.
  2. Wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder unter Angabe eines Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung schriftlich verlangt, muss die*der Vorsitzende diese Delegiertenversammlung innerhalb von 28 Kalendertagen einberufen.
  3. Die Delegiertenversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Kreisjugendrings. Ihr obliegt insbesondere:
  • die Gesamtplanung für die gemeinsame Arbeit,
  • die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Entgegennahme des Kassenberichts und des Rechenschaftsberichtes
  • die Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer*innen und der Außenvertreter*innen,
  • die Beschlussfassung über Aufnahme bzw. Ausschlüsse von Mitgliedern gemäß § 5 der Satzung,
  • die Beschlüsse zur Gewährung von Zuschüssen,
  • die Beschlussvorlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen,
  • die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung einer Geschäftsführung.
  • die Feststellung der erforderlichen Ordnungen.
  1. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und von der Hälfte der Mitglieder mindestens ein*e stimmberechtigte*r Delegierte*r anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gefasst. Bei Satzungsänderungen und bei Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erforderlich.
  3. Eine der Delegiertenversammlungen stellt die Jahreshauptversammlung dar. Inhalte der Jahreshauptversammlung sind die Tätigkeitsberichte und die Durchführung der Wahlen.
§ 7a Digitale Delegiertenversammlung und schriftliche Beschlussfassung
  1. Abweichend von §32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Delegierten an der Delegiertenversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (digitale Delegiertenversammlung).
  2. Abweichend von §32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss ohne Delegiertenversammlung gültig, wenn
  • alle Delegierten im Rahmen eines Umlaufverfahrens beteiligt wurden,
  • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitgliedsverbände über ihre Delegierten ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und
  • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  1. Die Bestimmungen dieses Abschnittes/ Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 8 Vorstand
  1. Dem Vorstand gehören an:
  • die*der Vorsitzende
  • die*der 1. stellvertretende Vorsitzende
  • die*der 2. stellvertretende Vorsitzende
  • die*der Kassierer*in
  • die*der Schriftführer*in
  • bis zu zwei Beisitzende

Weitere beratende Mitglieder, ohne Stimmrecht, können von der Delegiertenversammlung berufen werden.

  1. Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren im rollierenden Turnus gewählt.

In Jahren mit ungerader Jahreszahl die*der:

  • stellvertretende Vorsitzende
  • Schriftführer*in
  • Beisitzende

In Jahren mit gerader Jahreszahl die*der:

  • Vorsitzende
  • stellvertretende Vorsitzende
  • Kassierer*in

Für die*den 1. Vorsitzende*n entsendet der betreffende Verband oder Arbeitsgemeinschaft eine*n neue*n Delegierte*n.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit aus, obliegt es dem Vorstand eine kommissarische Nachfolge bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu bestellen.

Nachwahlen für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder gelten für die laufende Wahlperiode.

  1. Der Vorstand ist verantwortlich für die Vertretung und laufende Geschäftsführung des Kreisjugendrings, im Rahmen der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die*der Vorsitzende und die*der 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind besondere Vertreter*innen im Sinne des § 30 BGB. Die*der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand oder eines seiner Mitglieder kann in einer Delegiertenversammlung auch innerhalb der Amtszeit mit 2/3 Mehrheit abberufen werden.
  4. Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht im Rahmen ihrer Tätigkeit als Delegierte.
  5. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

5. FINANZEN

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Vergütungen
  1. Die Ämter des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Die Delegiertenversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern im Rahmen der Ehrenamtspauschale für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 11 Kassenprüfung
  1. Die Prüfung der Bücher und der Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr durch die von der Delegiertenversammlung bestellten Kassenprüfer*innen. Diese haben über die Buch- und Kassenprüfung einen Bericht zu geben. Ihre Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 12 Auflösung

Der Kreisjugendring kann sich mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Delegierten, gleichzeitig mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitgliedsverbände auflösen.

§13 Verwendung des Vermögens

Bei Auflösung des Kreisjugendrings wird das Vermögen, das nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibt, dem Landkreis Biberach übertragen mit der Auflage, es ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit im Kreisgebiet zu verwenden.

 

6. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

§ 14 Versammlungsleitung
  1. Die*der Vorsitzende oder ein von ihr*ihm beauftragtes Vorstandsmitglied eröffnet, leitet und schließt die Delegiertenversammlung und die Vorstandssitzungen.
  2. Zu Beginn sind die Zahl der Mitglieder, ihrer Delegierten, die Beschlussfähigkeit und die Tagesordnung festzustellen.
§ 15 Protokollführung
  1. Von allen Sitzungen und Delegiertenversammlungen des Kreisjugendrings sind Ergebnisprotokolle zu fertigen und von der*dem Schriftführer*in und der*dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  2. Die Protokolle der Delegiertenversammlung sind allen Delegierten zuzusenden. Die Protokolle der Vorstandsitzungen sind den Vorstandsmitgliedern zuzusenden.
§ 16 Anträge
  1. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich spätestens eine Woche vor der Sitzung bei der*dem Vorsitzenden einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Antrag zur Tagesordnung auch zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Er kann nur durch Beschluss der Delegiertenversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  2. Anträge zum Verfahren können vor und während der Debatte eingebracht werden, jedoch nicht nach Eröffnung der Abstimmung. Der Antrag zum Verfahren wird mit Vorrang vor der Sachdebatte behandelt. Nach Verfahrensantrag ist eine Gegenrede möglich. Dann ist abzustimmen.
§ 17 Abstimmungen
  1. Ein Gremium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen hat jede stimmberechtigte Person eine Stimme. Eine Anhäufung mehrerer Stimmen auf eine Person ist nicht zulässig.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern in der Satzung keine qualifizierte Mehrheit verlangt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  3. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen, wird geheime Abstimmung beantragt, ist über diese abzustimmen, siehe hierzu § 17 Absatz 2.
§ 18 Wahlen

Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt in getrennten Wahlgängen. Auf Antrag eine*r Delegierten kann die Wahl auch en bloc stattfinden. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 04.05.2022 in Kraft.